Kartellrecht
Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen.
Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot
wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen
(Kartellverbot) und die damit
sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.
Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist
insbesondere
Abgrenzungen
Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des
Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit
dem Lauterkeitsrecht überlicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet.
Auch das Vergaberecht ist keine Materie des
Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.
Durchsetzung
Mit der Durchsetzung des Kartellrechts sind, soweit es das
europäische Kartellrecht betrifft, die Europäische Kommission und
die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam,
soweit es um nationales Kartellrecht geht, die staatlichen
Wettbewerbsbehörden berufen (in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, in Österreich das
Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden
Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und
Bundeskartellanwalt).
Rechtsquellen
Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor
allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die
davon abhängigen Bestimmungen des sekundären
Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung
im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung
1/2003/EG und die Gruppenfreistellungsverordnungen
im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle,
geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm,
in Österreich das Kartellgesetz und
das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht
siehe daher jeweils dort.
Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das
Europäische Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang.
Soweit das europäische Kartellrecht reicht, ist das
mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt
es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen
führen, die vom europäischen Recht abweichen.
Beiträge zum Kartellrecht
US-Amerikanische Antitrustgesetzgebung
Das erste Antitrustgesetz der USA
war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt
welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde.
Aufsichtsbehörden sind die Federal Trust
Commission und das US-Justizministerium. Im
Gegensatz zum Wettbewerbsrecht der EU kennt das
US-amerikanische Recht auch die Entflechtung von
marktbeherrschenden Unternehmen.
Siehe auch
Portal:Recht | Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen | Bundeskartellamt | Zusammenschlusskontrolle
| Kartellverbot | Europäische Kommission
Weblinks
Text des GWB
Österreichisches KartG
Österreichisches Nahversorgungsgesetz
"NVG"
Kartellrecht in Österreich