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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).

Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen.

Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zahlt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für "Wettbewerb" ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Europäisches Wettbewerbsrecht

Im europarechtlichen Sprachgebrauch, wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen. Geregelt ist es im Titel VI des EG-Vertrages, und zwar in Art. 81-85 EG das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 87-88 EG das Beihilfenrecht.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Wettbewerbsrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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